Aufbaustudium / LL.M.

Die Juristische Fakultät bietet für Studierende, die bereits ein juristisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, zwei Aufbaustudiengänge an.

Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts

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Das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts steht nur Teilnehmerinnen und Teilnehmern offen, die ihren juristischen Abschluss im Ausland erworben haben. Es dauert zwei Semester und kann nur zum Wintersemester begonnen werden. Nach erfolgreichem Abschluss wird der Titel "LL.M." verliehen.

Aufbaustudium Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht

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Das Aufbaustudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht wendet sich dagegen in erster Linie an Studentinnen und Studenten, die in Deutschland die Erste oder Zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt haben. Es führt bei erfolgreichem Abschluss zur Verleihung des Titels "LL.M. (Eur)". Personen mit einem ausländischen Studienabschluss kann die Teilnahme nur bei sehr guten Deutschkenntnissen empfohlen werden. Das Studium dauert zwei Semester und kann ebenfalls nur im Wintersemester begonnen werden.

Studienberatung

Gundula Pabst

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Mira Ndrenika

Verwaltungsangestellte

Sprechstunde

Während der Vorlesungszeit: Dienstag 12:30 bis 14 Uhr im Magister- und Promotionsamt, Ludwigstr. 28., Raum 128.

In der vorlesungsfreien Zeit entfällt diese Sprechstunde und Beratungen finden ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung statt.

Zulassungsverfahren für ausländische Teilnehmer

Die Fakultät bietet zwei Aufbaustudiengänge an: das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts (LL.M.) und das Aufbaustudium im Europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht (LL.M. Eur.). Wenn Sie teilnehmen wollen und ausländische Staatsbürgerin bzw. ausländischer Staatsbürger sind, müssen Sie sich beim Referat für Internationale Angelegenheiten bewerben.

Antrag an das Referat Internationale Angelegenheiten

Der Antrag auf „Zulassung zum Studium für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber“ muss bis zum 15. Juli beim Referat Internationale Angelegenheiten eingehen.

Zeugnisse und Übersetzungen müssen in beglaubigter Kopie eingereicht werden.

Zudem ist ein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich.

Wenn Sie bis zum 15. Juli das Zeugnis der Deutschprüfung und / oder Ihr Abschlussdiplom noch nicht vorlegen können, können Sie den Antrag trotzdem stellen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Referat für Internationale Angelegenheiten.

Bitte beachten Sie unbedingt die Informationen auf den Seiten des Referats Internationale Angelegenheiten. Für Bewerberinnen und Bewerber aus einigen Ländern gibt es nämlich zusätzliche Erfordernisse.

Nachweis der Deutschkenntnisse

Voraussetzung für die Einschreibung ist nach § 4 Nr. 8 der Immatrikulationssatzung der LMU vom 28. Juni 2006 der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse; eine Einschreibung ohne diesen Nachweis ist grundsätzlich nicht möglich.

Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann erfolgen durch:

  • das Abschlusszeugnis einer deutschsprachigen Bildungseinrichtung (Gymnasium, Fachhochschule, Studienkolleg, Hochschule usw.)
  • das Zeugnis über das Bestehen der Stufe 2 der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber (DSH 2); diese Prüfung findet in München regelmäßig im März und September statt. Informationen erhalten Sie bei der DKFA.
  • das Deutsche Sprachdiplom (Stufe II) der Kultusministerkonferenz (DSD II)
  • das Kleine oder das Große Sprachdiplom (verliehen vom Goethe-Institut im Auftrag der LMU)
  • das Goethe-Zertifikat C2: GDS des Goethe-Instituts (ab 2012)
  • das Zeugnis der bestandenen Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts
  • die „Deutsche Sprachprüfung II“ des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München
  • den Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber (TestDaF) mit der Niveaustufe 4 in allen vier Teilfertigkeiten. Informationen erhalten Sie direkt bei TestDaF.

Wenn Sie bis zum 15. Juli den Nachweis der Deutschkenntnisse noch nicht erbringen können, so stellen Sie den Antrag bitte trotzdem. Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Nachweis bis zur Einschreibung nachzureichen. Näheres dazu finden Sie beim Referat für Internationale Angelegenheiten.

Dort finden Sie auch kurzfristige Änderungen. Bitte informieren Sie sich unbedingt ebenfalls beim Referat für Internationale Angelegenheiten.

Zugelassene Hilfsmittel für Prüfungen

Bitte beachten Sie, dass Sie bei den Prüfungen nur zugelassene Hilfsmittel verwenden dürfen. Hierzu hilft Ihnen unsere ausführliche Auflistung (PDF, 83 KB).