Pflichtpraktika
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Hinweise zur praktischen Studienzeit
Studenten, die die Erste Juristische Staatsprüfung in Bayern ablegen wollen, müssen insgesamt drei Monate praktische Studienzeit absolvieren.
Zeitpunkt
Frühester Zeitpunkt für die Teilnahme ist nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters. Die praktischen Studienzeiten müssen in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) abgeleistet werden. Dies gilt auch bei einer Ableistung der praktischen Studienzeiten im Ausland. Schließt sich eine praktische Studienzeit unmittelbar an ein Auslandsstudium an, für das der Student von seiner bayerischen Universität beurlaubt worden ist, kann auf die vorlesungsfreien Zeiten der ausländischen Universität abgestellt werden.
Aufteilung
Die praktischen Studienzeiten können in bis zu drei Abschnitten von je mindestens einem Monat bei einer oder mehreren Stellen, also auch zusammenhängend bei einer Stelle, abgeleistet werden. Ein Zeitraum von vier vollen Wochen wird als ein Monat anerkannt. Insgesamt genügen also zwölf Wochen. Die praktischen Studienzeiten haben sich auf mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu beziehen und können sowohl im In- als auch im Ausland abgeleistet werden.
Ausbildungsstellen
Geeignet sind dafür neben einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einer Rechtsanwaltskanzlei und einem Notariat auch Wirtschaftsunternehmen oder alle anderen Stellen, die eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung vermitteln und bei der eine Betreuung durch einen Juristen (= mindestens 1. Staatsexamen) erfolgt. Ein Anspruch auf Ausbildung bei einer bestimmten Stelle besteht nicht. Die Studenten müssen sich um die Ausbildungsstelle selbst bemühen, sich also direkt an die gewünschte Stelle wenden.
Teilnahmebescheinigung
Nach Abschluss der Ausbildung erteilt die Ausbildungsstelle den Studenten eine Teilnahmebescheinigung, die die Bezeichnung der Ausbildungsstelle, den Zeitraum der Ausbildung und das gewählte Rechtsgebiet enthalten muss. Soweit dies nicht aus der Bezeichnung der Ausbildungsstelle ersichtlich ist, muss die Teilnahmebescheinigung eine Erklärung enthalten, dass die Ausbildung unter Betreuung durch einen Juristen erfolgt ist.
- Ein Vordruck für die Bescheinigung des Praktikums durch die Ausbildungsstelle steht zur Verfügung.
Anrechnung
Aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag zwei Monate der praktischen Studienzeit erlassen.
Weitere Informationen zu den formalen Anforderungen an das Praktikum finden Sie auf den Seiten des Landesjustizprüfungsamts.