Juristische Fakultät
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Nachteilsausgleich

Beantragung eines Nachteilsausgleichs nur für Studierende im B.A. Nebenfach Recht

Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) soll auf Antrag nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Prüfungsdauer bis zu einem Viertel der normalen Prüfungsdauer gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung (z.B. Blindheit) kann auf Antrag die Prüfungsdauer bis zur Hälfte der normalen Prüfungsdauer verlängert werden. Neben oder an Stelle einer Verlängerung der Prüfungsdauer kann ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden (vgl. § 26 Abs. 1 PSO-B.A. in der Fassung vom 11. März 2010).

Dasselbe gilt gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 PSO-B.A. in der Fassung vom 11. März 2010 für andere Prüflinge, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung oder chronischen Erkrankung bei der Fertigung der Prüfungen erheblich beeinträchtigt sind.

1. Das Prüfungsamt ist damit zuständig für die Erteilung von
a. Schreibzeitverlängerungen nur für

  • schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2, 3 SGB IX)
  • Menschen mit einer dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Behinderung
  • Menschen mit einer chronischen, nicht nur vorübergehenden Erkrankung

b. Sonstiger Nachteilsausgleich (außer Schreibzeitverlängerung, z.B. eigenes Bearbeitungszimmer, Schreibhilfe, Stehpult etc.) für

  • schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2, 3 SGB IX)
  • Menschen mit einer dauerhaften nicht nur vorübergehenden Behinderung
  • Menschen mit einer chronischen, nicht nur vorübergehenden Erkrankung
  • Menschen mit einer vorübergehenden Behinderung

2. Schreibzeitverlängerungen werden grundsätzlich nur für Klausuren gewährt. Schreibzeitverlängerungen für Seminararbeiten und Hausarbeiten können nur in folgenden Fällen gewährt werden:

  • Der Prüfling muss sich einer regelmäßigen, sehr zeitaufwändigen Behandlung unterziehen (z.B. Dialyse, Chemotherapie).
  • Es liegt eine besonders weitgehende Prüfungsbehinderung vor (z.B. Blindheit).

3. Kein Nachteilsausgleich kann gewährt werden

  • bei nur vorübergehenden, nicht dauerhaften Behinderungen (z.B. Handverletzung); solche werden grundsätzlich nicht gewährt. Nähere Informationen erteilt ausschließlich das Prüfungsamt.

4. Schreibzeit-/Fristverlängerungen wegen eines Einzelereignisses

  • (z.B. Todesfall, Flugasche) können nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Nähere Informationen erteilt ausschließlich das Prüfungsamt.

5. Notwendige Unterlagen für den Antrag auf Schreibzeitverlängerung / sonstigen Nachteilsausgleich aufgrund nicht nur vorübergehender Behinderung:

  • Das Antragsformular erhalten Sie in der Beratungsstelle:
    Die Studierenden kommen erst in die Beratung und dort wird das Antragsformular gemeinsam ausgefüllt.
  • Schweigepflichtentbindungserklärung
    aktuelles, ärztliches Originalattest, das auch darauf eingeht, welche Schreibzeitverlängerung aus medizinischer Sicht angemessen erscheint. Zudem muss sich die Dauerhaftigkeit der Erkrankung/Behinderung aus dem Attest ergeben. Die Vorlage einer Berufsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht anerkannt. Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines Attests des Vertrauensarztes der LMU verlangen.