Sommersemester 2014
Programm im Sommersemester 2014
Mittwoch 30.04.2014 |
Ass. iur. Daniel Dommermuth-Alhäuser Rechtsmissbrauch und Gesetzesumgehung Rechtsmissbrauch und Gesetzesumgehung sind zwei funktional vergleichbare Institute, die dennoch einer klaren Abgrenzung bedürfen, zumal sich insb. beim institutionellen Rechtsmissbrauch besondere Fragen der Legitimation richterlicher Entscheidungen stellen. Der Vortrag befasst sich mit den Grundlagen beider Institute, ihrer Abgrenzung und Möglichkeiten der Fortentwicklung des Diskussionsstands. Ausgangspunkt ist das Arbeitsrecht, in dem namentlich die Lehre vom institutionellen Rechtsmissbrauch einen „Siegeszug“ angetreten hat. Sowohl zur Begrenzung der sog. „Kettenbefristung“ als auch im Fall der kollektiven Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB setzt das Bundesarbeitsgericht das Institut des Rechtsmissbrauchs ein. Neben diesen Beispielen gibt es eine Vielzahl weiterer Anwendungsfälle in der Literatur und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die Anlass geben, die Richtigkeit der Vorgehensweise der Gerichte für Arbeitssachen zu hinterfragen und vor diesem Hintergrund die Grundlagen beider Institute – Rechtsmissbrauch und Gesetzesumgehung – aufzuarbeiten. |
Mittwoch 28.5.2014 |
Dr. Franz Hofmann, LL.M. (Cambridge) Wechselwirkungen zwischen subjektiven Rechten. Eine Analyse des Zusammenspiels von Sacheigentum, Vertragsrecht, Urheberrecht und PersönlichkeitsrechtenDie Privatrechtsordnung kennt eine Vielzahl unterschiedlicher subjektiver Rechte: Vertragliche Ansprüche, Eigentum, Immaterialgüterrechte, Persönlichkeitsrechte etc. Einerseits sind die einzelnen Rechte streng auseinanderzuhalten, andererseits stehen sie auch nicht völlig isoliert nebeneinander. Namentlich wenn sich mehrere |
Mittwoch 2.7.2014 (geändert!) |
Dr. Erik Röder Seit 1999 hat die Rechtsprechung des BGH das Recht der GbR auf eine neue dogmatische Grundlage gestellt. Der jahrzehntelange Streit um die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ist entschieden. Die GbR ist als Rechtssubjekt anerkannt und wird vom BGH zwar ausdrücklich nicht als juristische Person bezeichnet, faktisch aber wie eine solche behandelt. Die sich aus dieser Umwälzung ergebenden Regelungslücken in den §§ 705 ff. BGB hat der BGH durch Analogien zum Recht der OHG geschlossen. Der Gesetzgeber hat auf diese stürmische Rechtsfortbildung nur punktuell korrigierend reagiert. Der Konflikt zwischen Grundbuchfähigkeit der GbR als Konsequenz ihrer Rechtssubjektivität und fehlender Rechtssubjekttransparenz wurde |
Mittwoch 9.7.2014 |
Dr. Christine Osterloh-Konrad Gefangen in der Vor- und Nacherbschaft? Ordnet der Erblasser in seinem Testament nicht nur Vor- und Nacherbschaft, sondern auch noch Ersatznacherbschaft an, so engt dies nach überwiegender Auffassung die Möglichkeiten von Vor- und Nacherben erheblich ein, sich vor Eintritt des Nacherbfalls über die Vermögensverteilung auseinanderzusetzen und die dem Vorerben auferlegten rechtlichen Bindungen zu beseitigen. Zwar hält man es für zulässig, dass Vor- und Nacherbe gemeinsam einzelne Gegenstände aus diesen Bindungen befreien: Die Zustimmung des Ersatznacherben sei weder für Verfügungen nach § 2113 Abs. 1 und Abs. 2 BGB noch für eine Freigabe einzelner Vermögensgegenstände in das Eigenvermögen des Vorerben erforderlich. Demgegenüber soll eine Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts insgesamt auf den Vorerben zwar zur Konsolidation führen, die rechtlichen Bindungen des Vorerben jedoch nicht endgültig beseitigen, weil das eigenständige Anwartschaftsrecht des Ersatznacherben davon unberührt bleibe. Dies führt vor allem dann zu praktischen Problemen, wenn die denkbaren Ersatznacherben noch nicht bekannt sind. Der Vortrag hinterfragt kritisch, ob eine solche weitgehende Blockade einer „vorgezogenen Auseinandersetzung“ tatsächlich gerechtfertigt ist, und lenkt den Blick auf vergleichbare Probleme in anderen Fällen bedingter Erbeinsetzung. |