Juristische Fakultät
print

Links und Funktionen
Sprachumschaltung

Navigationspfad


Inhaltsbereich

Zertifikatsordnung

Ordnung betreffend die Ausstellung von Zertifikaten über den erfolgreichen Abschluss einer fachspezifischen Fremdsprachenausbildung gem. § 37 Abs. 4 JAPO 2003

 

I. Zertifikat gemäß § 37Abs. 4 JAPO

Die Juristische Fakultät stellt Rechtsstudenten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zertifikate über den erfolgreichen Abschluss einer fachspezifischen Fremdsprachenausbildung gem. § 37 Abs. 4 JAPO aus:

§ 1

Die Ausstellung des Zertifikats setzt die erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen des Gemeinsamen Fachsprachenzentrums der Juristischen Fakultät, der Fakultät für Betriebswirtschaft und der Volkswirtschaftlichen Fakultät voraus, die insgesamt einen Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden umfassen und die aktive Beherrschung der fremden Fachsprache vermitteln.

§ 2

Die einzelnen Kurse können außer der fremden Rechtssprache auch die fremde Wirtschaftssprache betreffen, sofern der Rechtssprachenanteil bezüglich der jeweiligen Fremdsprache überwiegt.

§ 3

Die erfolgreiche Teilnahme muss bezüglich jedes einzelnen Kurses durch einen Leistungsnachweis belegt werden, der entweder eine schriftliche Leistung oder eine mündliche Prüfung zur Grundlage haben muss.

§ 4

Die Mindestzahl von 16 Semesterwochenstunden kann auf höchstens drei Fremdsprachen verteilt werden, wobei je Fremdsprache eine Mindestzahl von vier Semesterwochenstunden nicht unterschritten werden darf.

§ 5

Das bei Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen auszustellende Zertifikat lautet:

„Herr / Frau ....................................... aus .......................... hat an der Juristischen Fakultät der Universität München eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung mit einem Umfang von ............ Semesterwochenstunden erfolgreich abgeschlossen. Seine / Ihre Leistungen betreffen folgende Fachsprachen: 1. ........... 2. .......... 3. .........“.

Das Zertifikat wird nach Vorlage des Studienbuches und der Leistungsnachweise durch Unterzeichnung seitens des Dekans ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt.

Der Erwerb von Vorkenntnissen kann nach Überprüfung durch den Dekan angerechnet werden. Der Dekan kann die Anrechnung auf den Leiter des Fachsprachenzentrums delegieren.

 

II. Sonstige Zertifikate

§ 6

Ein Zertifikat über eine fachspezifische Ausbildung in einer fremden Rechtssprache kann ohne Bezug auf § 37 Abs. 4 JAPO ausgestellt werden, wenn der Bewerber an einer zweisemestrigen Ausbildung von mindestens je zwei Semesterwochenstunden teilgenommen und mindestens zwei Klausuren mit Erfolg geschrieben hat.