Pflichtkurse nach § 24 JAPO
Pflichtkurse nach § 24 JAPO Abs. 2 S. 1
"Außerdem müssen die Bewerber an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und darüber einen Leistungsnachweis erbringen."
Im Folgenden finden Sie Allgemeininformationen über die Absolvierung der Pflichtausbildung nach § 24 JAPO in den von uns angebotenen Fachsprachen:
Bescheinigungen nach § 24 JAPO
Der Fachsprachenschein über den erfolgreichen Besuch einer rechtsterminologischen Veranstaltung muss folgende Voraussetzungen erfüllen, damit er dem Landesjustizprüfungsamt für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorgelegt werden kann:
- Darauf muss vermerkt werden, dass das Zeugnis nach § 24 II 1 JAPO ausgestellt wurde;
- Beim Studienortwechsel nach Bayern muss der in einem anderen Bundesland erworbene Leistungsnachweis nach dortigem Prüfungsrecht als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs i.S.v. § 5 a Abs. 2 S. 2 DRiG gelten (sog. Sitzscheine werden nicht anerkannt);
- Weitere Leistungsnachweise (z.B. an einer anderen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung) sowie Auslandsleistungen müssen in Kopie beim Fachsprachenzentrum abgegeben werden, damit deren Vereinbarkeit mit § 24 II 1 JAPO offiziell bescheinigt wird.