Juristische Fakultät
print

Links und Funktionen
Sprachumschaltung

Navigationspfad


Inhaltsbereich

Französische Rechtsterminologie

 

Eine Teilnahme an den rechtsterminologischen Französischkursen wird ab dem 3. Fachsemester empfohlen, ist jedoch bereits ab dem 1. Fachsemester möglich und setzt eine Anmeldung voraus. Die Anmeldung ist verbindlich.

Zum Erwerb des Pflichtscheins nach § 24 JAPO eignet sich insbesondere die Veranstaltung von Frau Bouscant "Einführung in die französische Rechtssprache". Die Veranstaltung ist anmeldepflichtig.

Im Rahmen des Integrierten Studiengangs deutsch-französisches Recht der Ludwig-Maximilians-Universität und der Université Panthéon-Assas (Paris II) (sog. Paris II-Programm) ist der Besuch der dafür organisierten Veranstaltung "Terminologie juridique française - Droit public" bereits im 2. Fachsemester geplant.  Bei erfolgreicher Teilnahme wird ein Schein ausgestellt, der jedoch nicht als Pflichtausbildung gem. § 24 Abs. 2 S. 1 JAPO 2003 anerkannt wird.

Die Pflichtausbildung gem. § 24 Abs. 2 S. 1 JAPO 2003 in der französischen Sprache kann folgendermaßen absolviert werden:

a) durch den erfolgreichen Besuch einer der unten aufgeführten Veranstaltungen :

"Einführung in die französische Rechtssprache";

"Droit civil - Responsabilité délictuelle;

"Droit civil - Droit des affaires";

"Droit civil - Droit des personnes et de la famille";

"Französisch für Juristen" (Teil 1, 2, 3 oder 4);

"Méthodologie juridique française";

"Le droit français des contrats et la conception des contrats de vente internationaux";

"Einführung in das französische Recht " der Virtuellen Hochschule Bayern (VHB) (ab dem SS 2013 erworbene Scheine werden nicht mehr anerkannt);

einer "fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung", d.h. einer Veranstaltung über französisches Recht, die auf Französisch gehalten wurde (nicht "Introduction au droit français" im Rahmen des Paris-Programms!);

b) durch die Anerkennung einer oder mehreren Auslandsleistungen entsprechend der ECTS-Ordnung vom 02.07.09, soweit sie nicht zu anderen Studienzwecken durch den Dekan bereits anerkannt wurden  (sog. Verbot der Doppelverwertung);

c) durch den Erwerb der Licence im Rahmen des Paris II-Programms;

d) beim Studienortwechsel nach Bayern durch einen in einem anderen Bundesland erworbenen Leistungsnachweis, wenn dieser nach dortigem Prüfungsrecht als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs i.S.v. § 5 a Abs. 2 S. 2 DRiG genügt.