Englische Rechtsterminologie
Der Pflichtschein nach § 24 Abs. 2 S. 1 JAPO 2003 in der englischen Sprache kann wie folgt erworben werden:
a) durch den erfolgreichen Besuch einer der unten aufgeführten Veranstaltungen:
- eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses, d.h. die Großveranstaltungen "Introduction to American Law Terminology" und "Common Law Terminology", deren Prüfung die Voraussetzungen von § 26 Abs. 2 StPrO 2012 erfüllt. Die Großveranstaltungen haben keine Anwesenheitspflicht. Allerdings ist zum Zweck des Bestehens der Abschlussprüfung ratsam, die Veranstaltung zu besuchen. Es werden nämlich nur sehr allgemeine Skripten zur Verfügung gestellt, deren Inhalt von der Lehrkraft während des Unterrichts vertieft und in der Prüfung abgefragt wird
- "Einführung in das englische Recht und die englische Rechtssprache" oder "online-Lesetraining Jura-Englisch" der Virtuellen Hochschule Bayern (VHB) (ab dem SS 2013 erworbene Scheine werden nicht mehr anerkannt)
- einer "fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung", d.h. einer Veranstaltung über englisches bzw. amerikanisches Recht, die auf Englisch gehalten wurde (darunter fallen unsere Fachsprachenkurse nicht!)
b) durch die Anerkennung einer oder mehreren Auslandsleistungen entsprechend der ECTS-Ordnung vom 02.07.09, soweit sie nicht zu anderen Studienzwecken durch den Dekan bereits anerkannt wurden (sog. Verbot der Doppelverwertung);
c) beim Studienortwechsel nach Bayern durch einen in einem anderen Bundesland erworbenen Leistungsnachweis, wenn dieser nach dortigem Prüfungsrecht als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs i.S.v. § 5 a Abs. 2 S. 2 DRiG genügt.
Studierende, die sich vor dem WS 07/08 immatrikuliert haben, können die Pflichtausbildung nach § 24 JAPO auch durch die erfolgreiche Teilnahme an irgendeinem rechtsterminologischen Englischkurs des Fachsprachenzentrums absolvieren. Dies gilt auch für Studenten, die nach Bayern wechseln, aber sich an einer anderen Universität vor dem WS 07/08 immatrikuliert haben.