Juristische Fakultät
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FAQ Nr. 15

Können ein rechtswissenschaftliches Auslandsstudium oder fachspezifische Leistungen an anderen deutschen Hochschulen auf die Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung (FFA) anerkannt werden?

 

Über die Anrechnung auswärtiger Leistungen auf die FFA wird im Einzelfall entschieden. Dabei kommen aber nur Kurse mit juristischem Inhalt für eine eventuelle Anrechnung in Frage. Entscheidend ist, dass eine gleichwertige Ausbildung sowie dabei erbrachte Studienleistungen an einer anderen deutschen wissenschaftlichen Hochschule nachgewiesen werden. 

Über eine Anrechnung von Auslandsleistungen auf die FFA wird im Einzelfall entschieden. Nur Studienleistungen an ausländischen Hochschulen können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Wegen der zu erfüllenden Voraussetzungen s. hier.  

Auslandsleistungen können als Pflichtschein nach § 24 II 2 JAPO unter den in der ECTS-Ordnung vom 02.07.09 angegebenen Voraussetzungen anerkannt werden.

Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.