Juristische Fakultät
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Fachsprache Chinesisch

Die unten aufgeführten Fachsprachenkurse werden nicht jedes Semester angeboten. Das aktuelle Angebot entnehmen Sie bitte dem Link "Ferienkurse".


Die Teilnahme an den rechtsterminologischen Chinesischkursen wird ab dem 3. Fachsemester empfohlen, ist jedoch ab dem 1. Fachsemester möglich. Jurastudierende, aber auch alle, die sich für das chinesische Recht interessieren, sind herzlich eingeladen.

Ein Einstufungstest ist nicht erforderlich.


ECTS-Credit Points

Für jeden Kurs werden 5 ECTS vergeben.


Die Teilnahme an der Abschlussprüfung setzt den regelmäßigen Besuch der Veranstaltung und Grundkenntnisse der chinesischen Sprache voraus. 


Einführung in die chinesische Rechtsterminologie 1 – Dr. Lihang He, LL.M. (als Ferienkurs nach dem WiSe)

Kursbeschreibung:

1. Überblick über die chinesische Rechtsordnung: Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie.

2. Verfassung, Staatsorganisationsrecht (Legislative, Exekutive, Judikative).

3. Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts: Prinzipien; Natürliche und juristische Personen; Handlungsfähigkeit;  Bedingungen und Fristen; Vertretung und Vollmacht

4. Das Familien- und das Erbrecht

5. Überblick über das Gesellschaftsrecht: Begrifflichkeit, Gesellschaftsformen,  Gesellschafter, Organe der Gesellschaft, Rechtsfähigkeit, Kapital, Satzung

Die Einführung in die entsprechende chinesische Rechtsterminologie wird anhand von praktischer Fälle dargestellt. Am Ende der Veranstaltung folgt eine zweistündige schriftliche Klausur.

Kursvoraussetzungen:

Chinesische Sprachkenntnisse werden erwünscht, aber nicht vorausgesetzt. Grundkenntnisse der chinesischen Sprache sind für den Erwerb eines Fachsprachenscheins nach den §§ 24 und 37 JAPO jedoch erforderlich. 

Die Vorlesung wird grundsätzlich in deutscher Sprache gehalten.

Erklärungen und Erläuterungen spezifischer Sachverhalte werden auch in chinesischer Sprache, sowohl in lateinischer Form (Pinyin) als auch in Schriftzeichen (Hanzi), vermittelt und erklärt.

Schein:

Der Erwerb eines benoteten oder unbenoteten Sitzscheins ist möglich.

Bei Ablegung einer Abschlussprüfung in der chinesischen Sprache ist der Erwerb eines Fachsprachenscheins nach § 24 JAPO (Pflichtausbildung) oder nach § 37 JAPO (Fachspezifische Fremdsprachenausbildung) möglich.

Pflichtausbildung nach § 24 II JAPO

Diese Veranstaltung ist anerkennungsfähig, soweit die Abschlussprüfung wenigstens teilweise auf Chinesisch erfolgt (z.B. mündliche Abfrage von Fachbegriffen).

FFA nach § 37 IV JAPO

Diese Veranstaltung wird als rechtsterminologischer Kurs angerechnet, soweit die Abschlussprüfung wenigstens teilweise auf Chinesisch erfolgt (z.B. mündliche Abfrage von Fachbegriffen).

Anmeldung

Diese Veranstaltung ist anmeldepflichtig nach den jeweils bekannt gegebenen Anmeldefristen und -modalitäten

 

Einführung in die chinesische Rechtsterminologie 2 – Dr. Lihang He, LL.M.  (als Ferienkurs nach dem SoSe)

Kursbeschreibung:

1. Das Sachenrecht: Begriff "Sache"; Grundsätze, Eigentum, Besitz, Hypothek, Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

2. Das Vertragsgesetz: Begrifflichkeit, Grundsätze, Vertragsparteien, -inhalt, -form, Angebot und Annahme, Erfüllung des Vertrags, Vertragsverletzung, AGB

3. Vertiefung Gesellschaftsrecht: Gründung, Verschmelzung, Spaltung, Auflösung, Insolvenz

4. Einführung in das Wirtschaftsverwaltungsrecht

5. Einführung in das Steuerrecht

6. Einführung in das Arbeitsrecht

Die Einführung in die entsprechende chinesische Rechtsterminologie wird anhand von praktischer Fälle dargestellt. Am Ende der Veranstaltung folgt eine zweistündige schriftliche Klausur.

Kursvoraussetzungen:

Chinesische Sprachkenntnisse werden erwünscht, aber nicht vorausgesetzt.

Die Vorlesung wird grundsätzlich in deutscher Sprache gehalten.

Erklärungen und Erläuterungen spezifischer Sachverhalte werden auch in chinesischer Sprache, sowohl in lateinischer Form (Pinyin) als auch in Schriftzeichen (Hanzi), vermittelt und erklärt.

Schein:

Der Erwerb eines benoteten oder unbenoteten Sitzscheins ist möglich.

Bei Ablegung einer Abschlussprüfung in der chinesischen Sprache ist der Erwerb eines Fachsprachenscheins nach § 24 JAPO (Pflichtausbildung) oder nach § 37 JAPO (Fachspezifische Fremdsprachenausbildung) möglich.

Pflichtausbildung nach § 24 II JAPO

Diese Veranstaltung ist anerkennungsfähig, soweit die Abschlussprüfung wenigstens teilweise auf Chinesisch erfolgt (z.B. mündliche Abfrage von Fachbegriffen).

FFA nach § 37 IV JAPO

Diese Veranstaltung wird als rechtsterminologischer Kurs angerechnet, soweit die Abschlussprüfungwenigstens teilweise auf Chinesisch erfolgt (z.B. mündliche Abfrage von Fachbegriffen).

Anmeldung

Diese Veranstaltung ist anmeldepflichtig nach den jeweils bekannt gegebenen Anmeldefristen und -modalitäten