Dekanat

Dekan

Der Dekan leitet die Juristische Fakultät der LMU und vertritt sie nach außen. Er steht dem Dekanat vor.

Prof. Dr. jur. Ansgar Ohly, LL.M. (Cambridge)

Universitätsprofessor

Prodekanin

Die Prodekanin ist als Stellvertreterin des Dekans tätig. Sofern notwendig, vertritt sie den Dekan in seinen Aufgaben.

Prof. Dr. jur. Beate Gsell

Universitätsprofessorin, Richterin am OLG München

Studiendekan

Der Studiendekan ist für die Lehre bzw. das Studium zuständig. Dies umfasst unter anderem die unten genannten Belange von Studierenden und Dozierenden.

Prof. Dr. jur. Mathias Habersack

Universitätsprofessor

Der Studiendekan ist der aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren gewählte Beauftragte für Lehre und Studium.

Er wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot der Prüfungs- und Studienordnung entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden.

Der Studiendekan ist zudem verantwortlich für die Durchführung der Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen.

Weiterhin ist der Studiendekan Mitglied des Fakultätsrates und hat diesem sowie der Hochschulleitung mindestens einmal im Semester über seine Arbeit zu berichten. Er erstattet dem Fakultätsrat jährlich einen Bericht über die Lehre, unterbreitet Vorschläge zur Verwendung der für die Lehre verfügbaren Mittel und ist Mitglied der Studienbeitragskommission. Weiterhin nimmt er an Berufungsverfahren teil und gibt eine Stellungnahme zur pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern im Berufungsverfahren ab.

Grundsätzlich müssen sämtliche Professorinnen und Professoren sowie sonstige Lehrpersonen evaluationstauglicher Lehrveranstaltungen eine Lehrveranstaltung pro Evaluationszeitraum evaluieren lassen.

Weitere Informationen zur Evaluation der Lehre sowie zu deren Ablauf finden sich beim Studienbüro.

Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) soll auf Antrag nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Verlängerung der Prüfungsdauer bis zu einem Viertel der normalen Prüfungsdauer gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung (z.B. Blindheit) kann auf Antrag die Prüfungsdauer bis zur Hälfte der normalen Prüfungsdauer verlängert werden. Neben oder an Stelle einer Verlängerung der Prüfungsdauer kann ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden (vgl. § 16 Abs. 1 PrüfStudO).

Dasselbe gilt gem. § 16 Abs. 2 PrüfStudO für andere Prüflinge, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung oder chronischen Erkrankung bei der Fertigung der Prüfungen erheblich beeinträchtigt sind.

  • Der Studiendekan ist damit zuständig für die Erteilung von
    • Schreibzeitverlängerungen nur für
      • schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2, 3 SGB IX);
      • Menschen mit einer dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Behinderung;
      • Menschen mit einer chronischen, nicht nur vorübergehenden Erkrankung.
    • Sonstiger Nachteilsausgleich (außer Schreibzeitverlängerung, z.B. eigenes Bearbeitungszimmer, Stehpult etc.) für
      • schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2, 3 SGB IX);
      • Menschen mit einer dauerhaften nicht nur vorübergehenden Behinderung;
      • Menschen mit einer chronischen, nicht nur vorbergehenden Erkrankung;
      • Menschen mit einer vorübergehenden Behinderung.
  • Der Studiendekan ist nicht zuständig für
    • Schreibzeitverlängerungen bei nur vorübergehenden, nicht dauerhaften Behinderungen (z.B. akute Handverletzung); solche werden grundsätzlich nicht gewährt. Nähere Informationen erteilt ausschließlich das Prüfungsamt;
    • Schreibzeit-/Fristverlängerungen wegen eines Einzelereignisses (z.B. Todesfall, Flugsache); solche können nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Nähere Informationen erteilt ausschließlich das Prüfungsamt.
  • Notwendige Unterlagen für den Antrag auf Schreibzeitverlängerung/sonstigen Nachteilsausgleich aufgrund nicht nur vorübergehender Behinderung:
    • Antragsformular; der Antrag ist spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung oder spätestens einen Monat vor der jeweiligen Prüfung zu stellen (bei Prüfungen ohne formale Anmeldung); nicht fristgerechte Anträge können nicht berücksichtigt werden;
    • Schweigepflichtentbindungserklärung;
    • aktuelles, fachärztliches Attest, aus welchem für medizinische Laien verständlich hervorgeht, welcher Art und welchen Umfangs die chronische Erkrankung/Behinderung ist und welche konkreten Nachteile sich hieraus im Vergleich zu einem gesunden Studenten ergeben. Dabei ist es insbesondere nötig, dass das Attest einen konkreten Vorschlag zu Art (bei beantragter Schreibzeitverlängerung z.B., warum Schreibpausen nicht ausreichen, um den Nachteil auszugleichen) und Umfang (in Prozent) des Nachteilsausgleichs macht. Zudem muss sich die Dauerhaftigkeit der Erkrankung/Behinderung aus dem Attest ergeben. Die Vorlage einer Berufsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht anerkannt. Der Studiendekan kann die Vorlage eines Attests des Vertrauensarztes der LMU verlangen.
    • Die Unterlagen sind vollständig und in Papierform im Studienbüro einzureichen.

Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrages auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt, können auf Antrag von der Pflicht der Entrichtung von Studienbeiträgen befreit werden.

Der Antrag auf Befreiung ist direkt an die Studentenkanzlei Referat SG 5 – Studienbeiträge zu richten. Von dort werden auch allfällige Fragen beantwortet. Adressen und Ansprechpartner sowie weitere Informationen/Merkblätter zu Studienbeiträgen und die Möglichkeit der Befreiung finden Sie auf den Seiten der zentralen Universitätsverwaltung.

Schwerbehinderte und chronisch Kranke haben zusammen mit dem Antrag auf Befreiung von den Studienbeiträgen eine Stellungnahme des Studiendekans einzureichen. Diese ist eigenständig direkt bei dem Studiendekan zu beantragen.

Notwendige Unterlagen für den Antrag auf Erteilung einer Stellungnahme des Studiendekans zum Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht für behinderte oder chronisch kranke Studierende:

  • Antragsformular
  • Schweigepflichtentbindungserklärung
  • aktuelles, ärztliches Originalattest eines in Deutschland niedergelassenen Facharztes, aus dem sich Art und Umfang sowie die Schwere der Behinderung beziehungsweise chronischen Erkrankung ergibt.

Vorschläge und Ideen, die zum Ziel haben, die Lehre und Studierendensituation an der Fakultät zu verbessern, werden sehr gerne unter studiendekan@jura.uni-muenchen.de entgegengenommen.

Der Studiendekan ist bemüht, im Rahmen seiner Möglichkeiten, bei der Umsetzung unterstützend mitzuwirken.

Beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung und ohne berufliche Fortbildungsprüfung, die an der Ludwig-Maximilians-Universität München ein Studium aufnehmen möchten, können die Feststellung des fachgebundenen Hochschulzugangs beantragen. Der Antrag ist direkt an die Zentrale Universitätsverwaltung Referat III.2 – Studentenkanzlei zu richten. Dort finden Sie auch weitergehende Informationen, inbesondere zu den Voraussetzungen, sowie entsprechende Antragsforumulare

Der Studiendekan bestellt die Prüfungskommission für die Hochschulzugangsprüfung.

Kontakt

Adresse
Universitätshauptgebäude
Raum D 109
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München
Sekretariat
Manuela Flemmig
Sandra Drlje
Telefon
+49 89 2180-2326
Fax
+49 89 2180-2391
E-Mail-Adresse
dekanat@jura.uni-muenchen.de
Erreichbarkeit
Mo. - Fr. 8 - 12 Uhr