Türkische Rechtsterminologie
Die Pflichtausbildung gem. § 24 Abs. 2 S. 1 JAPO 2003 in der türkischen Sprache kann folgendermaßen absolviert werden:
a) durch den erfolgreichen Besuch einer der unten aufgeführten Veranstaltungen :
"Einführung in die türkische Rechtsterminologie" (Teil 1 oder 2);
einer "fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung", d.h. einer Veranstaltung über türkisches Recht, die auf Türkisch gehalten wurde;
b) durch die Ablegung einer oderer mehrerer juristischen Prüfungen in der türkischen Sprache während eines Auslandsstudienaufenthalts, wobei die gesamte Ausbildung im Ausland als Leistungsnachweis gem. § 24 JAPO anerkannt wird (sog. Verbot der Doppelverwertung);
c) beim Studienortwechsel nach Bayern durch einen in einem anderen Bundesland erworbenen Leistungsnachweis, wenn dieser nach dortigem Prüfungsrecht als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs i.S.v. § 5 a Abs. 2 S. 2 DRiG genügt.