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Fachspezifische Fremdsprachenausbildung nach § 37 Abs. 4 JAPO 2003
Für sprachlich interessierte Jurastudierende bietet das Fachsprachenzentrum der Ludwig-Maximilians-Universität München eine Fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Juristen (FFA) an.
Die Ausbildung ergänzt das Studium im Hinblick auf die fortschreitende Internationalisierung der Rechtsverhältnisse im privaten wie im wirtschaftlichen Bereich. Sie qualifiziert insofern für die immer häufigere Bearbeitung von Fällen mit Auslandsberührung sowie für Berufsaufgaben im Ausland oder bei internationalen Organisationen. Auch für Studienaufenthalte an einer der europäischen Partneruniversitäten der Juristischen Fakultät legt sie die sprachlichen, landeskundlichen und fachlichen Grundlagen.
Nach § 37 Abs. 4 JAPO 2003 ermöglicht die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung darüber hinaus den Freiversuch auch nach dem neunten Semester.
Als Dozenten der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung fungieren für die Rechtskurse ausschließlich muttersprachliche Juristen.
Die Ausbildung ist durch eine Zertifikatsordnung geregelt.
Die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung kann in einer, in zwei oder in drei Fremdsprachen absolviert werden. In jedem Fall müssen insgesamt nur 8 Kurse à 2 SWS erfolgreich abgeschlossen werden.
Im Rahmen der FFA können sowohl rechtswissenschaftliche als auch wirtschaftswissenschaftliche Fachsprachenkurse besucht werden, wobei der Anteil an juristischen Kursen stets überwiegen muss.
Bei der FFA in nur einer Sprache können daher höchstens 3 wirtschaftswissenschaftliche Fachsprachenkurse besucht werden, während die anderen 5 rechtsbezogen sein müssen.
Die FFA in nur einer Sprache kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an ausschließlich rechtswissenschaftlichen Fachsprachenkursen absolviert werden.
Bei der FFA in mehreren Fremdsprachen ist es wichtig, dass in jeder Sprache mindestens 2 Kurse besucht werden, und dass der juristische Anteil an Kursen in jeder einzelnen Sprache überwiegt. Wenn man diese Ausbildung in zwei Sprachen absolviert, könnte das Zertifikat z.B. wie folgt zusammengestellt werden:
- 5 Fachsprachenkurse in der Sprache A: 3 rechtswissenschaftliche und 2 wirtschaftswissenschaftliche
- 3 Fachsprachenkurse in der Sprache B: 2 rechtswissenschaftliche und 1 wirtschaftswissenschaftliche.
Diese Ausbildung kann jedoch auch aus Veranstaltungen nur rechtswissenschaftlichen Inhalts bestehen.
Ab dem SS 2010 wird die Großveranstaltung "Introduction to American Law" nur als Pflichtschein nach § 24 JAPO anerkannt und nicht mehr im Rahmen der FFA angerechnet. Diese Regel gilt nicht rückwirkend: Wenn vor dem SS 2010 beide Teile der Großveranstaltung besucht worden sind, wird entweder Teil 1 oder Teil 2 selbstverständlich im Rahmen der FFA anerkannt.
Eine Anrechnung von Auslandsleistungen im Rahmen der FFA ist aufgrund des Wortlauts von § 37 IV JAPO nicht möglich.
Studierenden, die vor dem SS 2011 einen Erasmus-Studienaufenthalt im Ausland verbracht haben, können auf ihr eigenes Risiko, im Ausland erworbene Leistungsnachweise für die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung in dringenden Fällen und unter folgenden Bedingungen anrechnen lassen:
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Mindestens zwei der von uns angebotenen juristischen Fachsprachenkurse in der zu anerkennenden Sprache müssen bis zum Zeitpunkt der Beantragung des FFA-Zertifikats erfolgreich besucht worden sein. Selbstverständlich sind diese zwei Fachsprachenkurse auch Teil der FFA und können nicht anderweitig (z.B. für die Pflichtausbildung nach § 24 JAPO) verwendet werden.
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Die Vorlesung muss in einer der von uns angebotenen Sprache gehalten werden und eine allgemeine Bezeichnung haben (z.B. Verfassungsrecht, Zivilrecht, Strafrecht, IPR etc. in der jeweiligen Sprache). Es werden keine Travaux Dirigés, Arbeitsgemeinschaften, Tutorials anerkannt.
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Eine benotete Abschlussprüfung ist erforderlich.
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Die Kursdauer muss mindestens 2 SWS entsprechen (das kann man z.B. anhand einer Kopie des dortigen Vorlesungsverzeichnisses oder des Stundenplans nachweisen).
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Insgesamt werden nicht mehr als 2 Auslandsleistungen à je 2 SWS anerkannt.
Es gilt das Verbot der Doppelverwertung, so dass die anzurechnenden Auslandsprüfungen nicht zu anderen Studienzwecken bereits anerkannt worden sein dürfen.
Zusätzlich muss man in einer beliebigen Fremdsprache die sog. Pflichtausbildung nach § 24 Abs. 2 S. 1 JAPO 2003 absolvieren, der die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Juristischen Prüfung vorsieht. Ausführliche Informationen über die verschiedenen Modalitäten, die Pflichtausbildung in der jeweiligen Fremdsprache zu absolvieren, sind auf unserer Startseite (Kurse und Bescheinigungennach § 24 JAPO) enthalten.
Durch die Pflichtteilnahme an einer Veranstaltung nach § 24 JAPO erhöht sich die Mindestzahl der Kurse für Studierende, die sich für den Beleg der zusätzlichen Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung entscheiden, auf insgesamt 9 (neun).
Die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung muss nicht in einem bestimmten Fachsemester beginnen und die dafür erforderlichen Kurse können in mehreren Semestern belegt werden. Ein Einstieg in die Kurse ist in jedem Semester möglich und setzt das Bestehen eines Einstufungstests nicht voraus. Der Aufnahme in folgende Kurse muss eine Voranmeldung vorausgehen:
- sämtliche rechtsterminologischen Kurse während des Semesters
- sämtliche Ferienkurse
Informationen zu den jeweiligen Anmeldefristen und –modalitäten sind auf unserer Internetseite einzusehen.
Dem Antrag auf die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular
- Kopie sämtlicher Fachsprachenzeugnisse
- Kopie des Fachsprachenzeugnisses für die Pflichtausbildung nach § 24 JAPO
- Kopie sowie Original des Fachsprachenzeugnisses für die Pflichtausbildung nach § 24 JAPO, falls diese in einer der Fremdsprachen absolviert wurde, aus denen die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung nicht besteht (auf dem Original muss nämlich von uns angegeben werden, dass der Kurs den Voraussetzungen des § 24 JAPO entspricht)
- für eine eventuelle Anrechnung der im Ausland erworbenen Leistungsnachweise: eine Tabelle, woraus sich die Auswertung der ECTS-Credit Points ergibt, bzw. eine Erläuterungstabelle der Noten oder Bewertungen; Kopie des Vorlesungsverzeichnisses bzw. des Studienplans, woraus sich die Dauer und der zeitliche Umfang der besuchten Veranstaltungen ergeben (SWS-Zahl!).
Sobald das FFA-Zertifikat abholbereit ist, werden die Bewerber per E-Mail benachrichtigt.
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